Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung und Rechtsverbindlichkeit Nachstehende Bedingungen beziehen sich auf alle von uns angenommenen und ausgeführten Aufträge und gelten mit Aufgabe der Bestellung als vom Käufer anerkannt und rechtsverbindlich. Abweichungen sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung gültig. Allfälligen Bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Spätestens gilt die Annahme unserer Lieferung oder Teillieferung als Anerkennung der Verbindlichkeit unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen.

II. Angebote und Abschlüsse Sämtliche Angebote und Abschlüsse sind - wenn nicht ausdrücklich in schriftlicher Form anders vereinbart – freibleibend und verpflichten uns nicht zur Lieferung. Sie werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bzw. Auftragsannahme für uns verbindlich. Dasselbe gilt für Aufträge und Absprachen mit unseren Vertretern sowie mündliche bzw. fernmündliche Bestellungen. Die Ausführung eines mündlichen bzw. fernmündlich erteilten Auftrages gilt als Auftragsannahme.

III. Preise 1.) Die Preise verstehen sich ohne Verpackung und netto ohne jeden Abzug (exkl. MwSt.). 2.) Für Aufträge ohne ausdrückliche Preisvereinbarung gelten die Werks – bzw. Lagerpreise des Tages der Vormaterialbestellung. 3.) Sämtliche Nebengebühren, öffentliche Abgaben, etwaige neu hinzukommende Steuern, Frachten und deren Erhöhung, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und beteuert wird, sind vom Käufer zu tragen. 4.) Falls der Käufer ein ausdrücklich vereinbartes Rücktrittsrecht für bereits ausgelieferte Ware ausübt, hat er 25% vom Rechnungsnettobetrag der zurückgegebenen Ware zur Abgeltung unserer Unkosten zu zahlen. Geschnittenes oder auf andere Art bearbeitetes Material sowie Material, das projekt- oder kundenbezogen bestellt wurde, wird nicht mehr zurückgenommen.

IV. Lieferung 1.) Es steht uns die Wahl des Herstellers und des Werkes oder Lagers, das mit der Lieferung der bestellten Ware betraut werden soll, frei. 2.) Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über. Dieser Zeitpunkt gilt auch im Falle der Lieferung durch uns frei Bestimmungsort mit eigenem oder fremdem Fahrzeug. Versandwege und Beförderungsmittel sind unserer freien Wahl, unter Ausschluss jeder Haftung, überlassen. 3.) Frachtfrei gestellte Preise bedingen offenen, unbehinderten und sicheren Verkehr auf den Zufahrtswegen. Lieferfahrzeuge müssen ohne Verzögerung entladen werden. Fehlfrachten oder Schäden aus einem dieser Titel gehen zu Lasten des Käufers. 4.) Das Material wird regelmäßig unverpackt und nicht gegen Verschmutzung, Korrosion oder Beschädigung geschützt geliefert. Für Verpackungen, Schutz, und Transportmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Verpackung, Schutz- und Transportmittel werden nicht zurückgenommen, falls nicht anders schriftlich vereinbart. 5.) Für die Lieferung gelten die technischen Normen des Herstellungslandes. Auch für Auslandgeschäfte sind die österreichischen Handelsbräuche maßgebend. Wir sind entsprechend dem Produktionsfortschritt zu Teillieferungen und zu entsprechender Teilfakturierung berechtigt. 6.) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Abschlüsse für die Zeit der Behinderung hinauszuschieben oder Ihre Erfüllung ganz oder teilweise aufzuheben, ohne dass dem Käufer ein Anspruch auf Lieferung oder Schadenersatz wegen Verspätung oder Nichterfüllung zusteht.

V. Lieferzeit 1.) Die Lieferzeiten sind für uns stets unverbindlich. Sie sind bedingt durch die Liefermöglichkeit aller Lieferanten. Feste Lieferterminzusagen können nur in Ausnahmefällen gegeben werden und bedürfen schriftlicher Vereinbarung. 2.) In jedem Falle beginnt die Lieferzeit mit dem Tag, an welchem wir die Bestellung annehmen, frühestens jedoch mit der Klärung aller Einzelheiten der Ausführung und nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen. 3.) Die Lieferung gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als erfolgt. Versandbereit gemeldete, aber nicht sofort abgerufene Ware kann der Verkäufer auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen lagern und als geliefert berechnen.

VI. Zahlung 1.) Sofern im Einzelfall keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, sind Zahlungen des Käufers wie folgt zu leisten: a) Bei Werkslieferungen und Lieferungen ab Lager bis 14 Tage ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug. b) Bei Bearbeitungspreisen (Lohnkosten) innerhalb von 14 Tagen netto ohne jeden Abzug. 2.) Wechsel und Schecks nehmen wir nur nach ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber an. Sie müssen diskontfähig und ordnungsgemäß vergebührt sein. Gutschriften aus Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen, vorbehaltlich des Einganges mit Wertstellung des Tages, an welchen wir über den Gegenwert verfügen können. 3.) Staatliche Abgaben, Diskont- und Einzugsspesen, sowie Zinsen sind stets sofort fällig. 4.) Bei Zielüberschreitungen tritt Verzug ohne vorhergehende Mahnung ein. Verzugszinsen werden in Höhe von 2% über dem jeweils festgesetzten Bankdiskontsatz der Österreichischen Nationalbank. 5.) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder andere Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die Fälligkeit all unserer Forderungen zur Folge. Dies betrifft auch Forderungen für die wir Wechsel entgegengenommen haben. Sie berechtigen uns außerdem, außenstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, sämtliche offene Forderungen durch Zessionen oder durch Einräumung von Pfandrechten an anderen Vermögensgegenständen zugunsten des Verkäufers zu sichern. 6.) Einwände gegen unsere Rechnungen sind nur innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum in schriftlicher Form wirksam. 7.) Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen - vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen - zurückzuhalten. 8.) Eine Gegenverrechnung mit Forderungen des Käufers gegen uns ist nicht zulässig.

VII. Eigentum 1.) Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Zahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen, insbesondere auch der Saldoforderungen aus laufender Rechnung, die der Roofinox GmbH aus welchem Rechtsgrund immer, zustehen, unser Eigentum. Das gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Ein Zahlungsverzug des Käufers berechtigt uns, vom Eigentumsvorbehalt Gebrauch zu machen und die Ware auch ohne vorherigen Aviso abzuholen. 2.) Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, durch den Käufer überträgt uns der Käufer das ihm zustehende Eigentumsrecht an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren. Der Käufer verpflichtet sich, bis zur Bezahlung unserer Rechnungsbeträge sämtliche gelieferte Ware, ob roh, bearbeitet oder zu einer anderen Sache umgebildet, als unser Eigentum zu betrachten, ausreichend zu versichern und für uns sorgfältig zu verwahren. 3.) Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, das die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zuzüglich sämtlicher Nebenkosten an uns bereits jetzt abgetreten wird, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung an einen oder an mehrere Abnehmer weiterverkauft wird, sodass bei Entsprechung der Forderung es keines besonderen Übertragungsaktes mehr bedarf. 4.) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung, ist der Käufer nicht berechtigt. 5.) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. 6.) Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer verpflichtet, uns jede Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung durch Dritte sofort mitzuteilen und uns jederzeit Auskünfte über deren Verbleib, die allfällige Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware, über Namen und Anschrift der Erwerber, sowie über die Höhe und Fälligkeit des Verkaufspreises zu erteilen und zu beweisen.

VIII. Gewährleistung und Mängelrüge 1.) Als Wiederverkäufer und gegebenenfalls Hersteller, kann unsere Gewährleistung höchstens den gesetzlich verankerten Rahmenbedingungen bzw. jenen des Lieferwerkes entsprechen. Wir verpflichten uns, die Interessen unserer Kunden gegenüber dem Hersteller gewissenhaft zu vertreten, müssen aber unsere Kunden in Erfüllung Ihrer Ansprüche grundsätzlich an die Hersteller verweisen und die Übernahme zusätzlicher Garantien ablehnen. 2.) In jedem Falle müssen Mängelrügen spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Beanstandungen sind unzulässig, wenn sich die Ware nicht mehr am Bestimmungsort oder im Zustand der Ablieferung befindet. Auf Verlangen müssen Proben der beanstandeten Waren vom Kunden unverzüglich beigestellt werden. Verdeckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung gerügt werden, verjähren aber jedenfalls 6 Monate nach Empfang der Ware. Als mangelhaft anerkannte Ware nehmen wir nach unserem Ermessen entweder gegen Ersatz der Ware oder gegen Rückerstattung des hiefür berechneten Preises frei Werk zurück. Darüber hinausgehende, wie immer geartete Ansprüche aus welchem Titel immer, insbesondere solcher auf Einsatz eines direkten oder indirekten Schadens oder Gewinnentganges, sind ausdrücklich ausgeschlossen. 3.) Bezüglich Menge, Maß, Form und Ausführung behalten wir uns die handelsüblichen Spielräume vor. Kleine, an sich unschädliche Fehler wie Risse, Flugrost, Weißrost und dergleichen sind oft unvermeidlich und berechtigen daher nicht zu Beanstandungen. Deklassiertes Material - sogenannte IIa-Ware - gilt als „nach Besichtigung“ verkauft. Mängelrügen sind in dieser Hinsicht ausgeschlossen. 4.) Die sachliche Behandlung einer Mängelrüge ist kein Verzicht auf die Einhaltung dieser Bestimmung. Wir behalten uns das Recht vor, die Beseitigung von Mängeln zu verweigern, solange unser Kunde seinen Verpflichtungen nicht in angemessener Höhe nachkommt. 5.) Für technische Beratung über Anwendung und Verarbeitung unserer Produkte sowie alle hiermit zusammenhängenden sonstigen Angaben durch uns oder für uns Handelnde, haften wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung, vorausgesetzt unser Kunde hat alle Informationen erteilt, die für die ordnungsgemäße Beratung erforderlich waren. Die Prüfung ob sich die bestellte oder vorgeschlagene Ware für den vorgesehenen Einsatzweck eignet, ist Pflicht unseres Kunden. Bei Materialbeistellung haften wir nicht für Schäden aus Fehlern und Toleranzen des Materials. 6.) Generell haften wir bei Beanstandungen maximal bis zur Höhe unserer Bearbeitungskosten. Für Beanstandungen von ÖNORM / DIN / EN definierten Waren gelten die genormten Toleranzen. 7.) In technisch nicht vermeidbaren geringen Farbabweichungen von Waren liegt kein Mangel, das gilt insbesondere bei chargenübergreifender Verarbeitung.

IX. Produkthaftung Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von ÖNORMEN, Betriebsanleitungen, Verlegerichtlinien der Hersteller, Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung des Kaufgegenstandes – insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden gewerblicher Nutzer ist ausgeschlossen. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz abgeleistet werden könnten, sind gegenüber jedermann ausgeschlossen.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand Bei allen Vertragsabschlüssen gilt als Erfüllungsort, auch wenn frachtfrei Empfangsstationen oder Werk vereinbart, Sulz und für die Zahlung Feldkirch. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist ausschließlich Feldkirch, es gilt österreichisches Recht.

XI. Teilunwirksamkeit Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen wirksam.